Sachdienliche Hinweise

Fragen & Antworten

Von einem Erbenermittler angesprochen zu werde, wirft einige Fragen auf. Die häufigsten beantworten wir hier.

  1. Mit oder ohne Testament können Schwierigkeiten auftreten, wenn bei ersten Anfragen keine Erben oder Begünstigten gefunden werden.

    Hierfür kann es viele Gründe – auch zur Erbenermittlung – geben.

    Menschen verlieren den Kontakt mit Ihrer Familie, weil sie ausgewandert sind, in einen anderen Landesteil umgezogen sind, sich zerstritten haben oder aus zahlreichen anderen Gründen.

    Über die Folgegenerationen wird diese Kluft dann häufig sehr groß. In Todesfällen ohne Testament ist der Erblasser häufig der letzte Überlebende Angehörige eines bestimmten Familienzweigs, und die einzigen lebenden Verwandten sind sehr weitläufiger Art, deren letzte nachvollziehbare Verbindung viele Jahre - vielleicht gar bis in ein anderes Jahrhundert - zurückliegt. Hier kommen wir zum Einsatz:

    Unsere Aufgabe der Nachlassforschung und Erbenermittlung besteht darin, Personen zu ermitteln, die Anspruch auf einen Anteil an einem "Nachlass" (dem Eigentum des Erblassers) haben. Wenn Sie im Testament genannt sind, aber verschwunden sind, ermitteln wir ihren Aufenthaltsort.

    Wenn kein Testament vorhanden ist, sehen wir uns die Familiengeschichte an, um zu erfahren, wer eigentlich die nächsten Verwandten sind und wo sie leben. Dann beschaffen wir den Nachweis über ihr rechtmäßiges Erbrecht.

    Dies bedeutet, dass wir gleichzeitig interessierten Parteien wie dem Testamentsvollstrecker, dem Nachlassverwalter, dem eingeschalteten Nachlassanwalt, Treuhändern, Banken und Versicherungen sowie dem Nachlassgericht selbst helfen können – ebenso wie den Erben.

  2. Die Nachlassforschung, bzw. Erbenermittlung befasst sich mit der Suche von Erben und dem Nachweis ihres Erbanspruches.

    Wir werden fast ausschließlich nur in komplizierten Fällen tätig, wenn nicht klar ist, wer den Nachlass eines Verstorbenen erben soll.

    Ein Großteil unserer Arbeit hat eine internationale Prägung, nämlich wenn der Verstorbene in einem anderen Land als dem Wohnsitzland der Erbberechtigten lebte. Was mit den Vermögenswerten eines Verstorbenen geschieht, hängt davon ab, ob er ein Testament errichtet hat oder nicht.

    Erbenermittlung mit Testament

    Wenn ein Testament vorliegt, in dem der Erblasser festlegt, wie sein Eigentum unter Freunden und Familie (den Erben) aufgeteilt werden soll, und diese alle bekannt sind, so ist alles relativ einfach.

    In Großbritannien und den USA wird in der Regel im Testament ein Testamentsvollstrecker, ein so genannter "Executor" bestimmt, der dafür zuständig ist, dass die im Testament genannten Wünsche ausgeführt werden. Ein Antrag auf Testamentsbestätigung ("Probate") muss an das Nachlassgericht gestellt werden; in England und Wales ist dies entweder die Principal Registry oder eine District Probate Registry der Familienabteilung des High Court of Justice; in den USA wäre es ein Probate Court oder ein Surrogate Court.

    Das Gericht prüft das Testament und überzeugt sich, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann bestätigt es normalerweise das Testament, d.h. es ist mit der Berechtigung des Testamentsvollstreckers und der Gültigkeit des Testaments zufrieden.

    Erbenermittlung ohne Testament

    Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn ein Testament des Erblassers nicht besteht.

    Das Eigentum des Erblassers wird in festgesetzten Anteilen gemäß dem gesetzlichen Erbfolgerecht unter den nächsten Verwandten aufgeteilt – unter Vorbehalt bestimmter gesetzlicher Bestimmungen und nach Zahlung aller Verbindlichkeiten, Steuern und Abgaben.

    Anstelle einer Testamentsbestätigung ("Probate") stellt das Gericht einen "Letter of Administration" aus, bei dem der Nachlassverwalter als Rechtsnachfolger ("Personal Representative") des Erblassers und des Nachlasses eingesetzt wird.

    Seine Aufgabe ist es, den Nachlassanwalt zur Nachlassverwertung (d.h. dem Verkauf von Nachlasswerten, um am Schluss Geld übrig zu haben) und der Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Steuern und Kosten) zu bevollmächtigen.

    Dieser erstellt dann eine Nachlassbilanz, aus der hervorgeht, wie viel für die Erbberechtigten zur Verfügung steht, bevor er letztendlich sicherstellt, dass alle erbberechtigten Personen ihren Anteil erhalten.

  3. Erben sind Personen, die Anspruch auf einen Anteil an Grundbesitz, Pensionstrusts, Aktien oder dem Restnachlass eines Verstorbenen haben.
    Wir bearbeiten ausschließlich positive Erbansprüche, da sich unser Honorar auf dem vermittelten oder zugänglich gemachten Nachlass, bzw. Erbanspruch bezieht.

  4. Kosten entstehen für Sie erst dann, wenn der Sie tatsächlich Ihre Erbschaft antreten. Wir einigen uns mit Ihnen auf ein leistungsgerechtes, prozentuales Honorar welches sich nach der Schwierigkeit der Ermittlungen und der Höhe der zu erwartenden Erbschaft richtet.

    Beachten Sie beim Vergleich unserer Tarife für die Erbenermittlung und Nachlassermittlung mit denen der Mitbewerber, dass seriöse Erbenermittler und Nachlassermittler nur in äußerst seltenen Konstellationen einen Kostenvorschuss verlangen.

    Wir bieten Ihnen an, mit uns die Sachlage zu erörtern und darauf basierend das Honorar zu vereinbaren. Somit können wir Sie auch günstig der Antretung einer Erbschaft beraten und unterstützen.

  5. Nein, es fallen für Sie keinerlei Kostenvorschüsse oder sonstige Verpflichtungen an, da unsere Tätigkeit grundsätzlich auf unser eigenes Kostenrisiko erfolgt. Alle anfallenden Kosten für unsere Arbeiten werden von uns getragen. Unser Honorar wird erst bei Auszahlung der Erbschaft fällig. Ihre Kosten beschränken sich lediglich auf die direkt an Ihnen gerichteten Kosten, wie Erbschaftssteuer, Kosten für die Beantragung des Erbscheines, etc.

    Auf Wunsch vieler Mandanten: Was ist zu tun, wenn mich Erbenermittler ansprechen?

    Öffentliche Aufrufe nach Erben, wie sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, wurden im Vorfeld von den zuständigen Rechtspflegern des Amtsgerichtes oder bestallten Nachlasspflegern bereits sorgfältig bearbeitet. Häufig arbeiten die Nachlasspfleger hierbei in schwierigen Fällen mit einem seriösen und professionellen Büro für Erbenermittlungen in Deutschland zusammen.

    Einige Unternehmen versuchen mit teilweise zweifelhaften Methoden sich Zugang zu möglicherweise berechtigten Erben zu verschaffen. Es ist heute beinahe unmöglich, als "Ein-Mann-Unternehmen" alle Aspekte der Erbenermittlung seriös abzudecken.

    Wir empfehlen Ihnen folgende Schritte, wenn Sie von Erbenermittlern angesprochen werden:

    • Fragen Sie auch nach anderen Erbenermittlern
    • Vergleichen Sie die Konditionen des Vertrages mit denen von anderen Erbenermittlungsbüros
    • Vergleichen Sie die Kompetenzen und Möglichkeiten mit denen anderen seriösen Erbenermittler
    • Lassen Sie sich eine Broschüre der Erbenermittler oder Referenzen der Erbenermittler schicken

    Letzten Endes müssen Sie sich entscheiden!

    Wir hoffen, Ihnen durch unsere Hilfestellung, bei der Wahl des richtigen Erbenermittlungsbüro für Ihr Anliegen helfen zu können.

  6. Ermittlungen zum verschollenen Nachlass/Erbmassen:
    Sollten unsere Ermittlungen nach nicht bekanntem Vermögen aus Erbschaften letztlich negativ verlaufen, tragen wir alle Kosten selbst, ohne Wenn und Aber!

    Erbenermittlungen:
    Wenn wir Sie als Erbenermittler ansprechen, so haben Sie somit eine begründete Gewissheit, dass wir ernsthaft ein berechtigtes Interesse haben, um mit Ihnen in Kontakt zu treten. Innerhalb der Erbenermittlung für Rechtsanwälte, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und indirekt zum Nutzen der Nachlassgerichte sind wir verpflichtet nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.

  7. Ja, zur Entgegennahme von beglaubigten Dokumenten aus den Personenstandsregistern ist eine Bevollmächtigung notwendig. Bei Ausstellung eines Erbscheines, wird die Abwicklung der Erbauszahlung entweder durch einen neutralen Rechtsanwalt für Sie übernommen oder auf Basis des Vertrauens innerhalb der Familie.

    Ein Rechtsanwalt oder Testamentsvollstrecker muss ebenfalls, separat bevollmächtigt werden. Zusätzliche Kosten für die Bevollmächtigung entstehen Ihnen nicht

  8. Nein! Wir sind weder ein Inkasso-Büro, noch tragen wir potentiellen Erben die Schulden des Erblassers hinterher.

    Kosten durch unsere Honorarforderung entstehen für Sie erst dann, nachdem Sie Ihren Anteil an der Erbschaft erhalten haben.

    Wir einigen uns mit Ihnen im Vorfeld auf ein prozentuales Honorar, das nur im Erfolgsfall – also, wenn Sie auch tatsächlich erbberechtigt sind – anfällt. Damit wird sichergestellt, dass wir nur bezahlt werden, wenn Ihr Anspruch erfolgreich ist und dass unser Honorar stets im Verhältnis zu Ihrem Erbteil steht – d. h. unser Honorar kann nicht größer als Ihr Erbteil werden.

    Wir vertreten somit also auch eindeutig Ihre Interessen. Erben Sie, können wir unsere Honorarforderung stellen. Erben Sie nicht, gehen auch wir leer aus. An dieser Stelle möchten wir auch darauf hinweisen, dass diese Vorgehensweise unter professionellen Erbenermittlern der Standard ist. Zahlungen vor Auszahlung des Ihnen zustehenden Erbanteiles sind unseriös!

  9. Bei der Erbschaftsteuererklärung kann unser Honorar als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden, wodurch sich die vom Erben gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer entsprechend verringert.

  10. Die Gesamtsumme, die ein Erbberechtigter erhält, hängt von vier Hauptfaktoren ab.

    • Dem Nachlassrecht des Landes, in dem die Person verstorben ist
    • Der Anzahl der beteiligten Erbberechtigten
    • Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen
    • Dem Wert des Nachlasses nach der Nachlassverwaltung

    Da diese Werte variabel sind und für jeden Fall einzeln ermittelt werden, kann der Betrag, den ein Erbe erhält, erst unmittelbar vor der Erbauseinandersetzung berechnet werden. Aus diesem Grund können wir Auskünfte über die Höhe Ihres Erbes erst dann geben, wenn unsere Recherchen abgeschlossen, die Vermögenswerte des Nachlasses zusammengefasst und die Verbindlichkeiten bezahlt worden sind.

  11. Nicht im Zusammenhang mit unserer Arbeit. Die Nachlass-Ermittlungen GbR arbeitet entweder auf Erfolgsbasis oder auf Basis einer zuvor vereinbarten Honorarzahlung. Daher sind wir nicht an der Vermittlung eines negativen Erbens interessiert.

  12. Ja, die Erbschaftssteuer auf einen Nachlass wird vom Nachlassanwalt berechnet, vom Finanzamt ratifiziert und vor der endgültigen Erbauseinandersetzung bezahlt.

    Liebmann & Bergmann Nachlass-Ermittlungen GbR arbeitet seit Jahren eng mit der Sönnichsen Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH mit Sitz in Leer zusammen. Für detailierte Auskünfte bei Fragen zur Erbschaftssteuer bitten wir Sie, sich direkt mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzten:

    Sönnichsen Steuerberatungsgesellschaft und Treuhandgesellschaft mbH
    Hauptstraße 9
    26789 Leer
    Tel.:
    0491 / 97 693-29
    Fax.:
    0491 / 97 693-48
    E-Mail:
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    Web:
    http://www.steuerberater-soennichsen.de